| Gewässer -Ordnung |
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| Ausgehend von der Überzeugung, daß der wirkliche Sportfischer keine Gewässerordnung braucht, beschränkt sich "Nachfolgende" auf die wesentlichen Punkte, die notwendig sind, den Sportkameraden zur Selbstdisziplin zu erziehen.
Die Angelsaison an den Gewässern des SC Echzell beginnt am 01. Februar und endet am 31. Dezember des Jahres!
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| § 1 Formelle Bestimmungen |
| 1.Ausweispapiere |
| a) Als Ausweispapiere der Mitglieder sind am Wasser mitzuführen: |
| I. Jahresfischereischein |
| II. Fischerei - Erlaubnisschein des SC Echzell |
| III. Gewässer - Ordnung des SC Echzell |
| IV. Fangbuch des SC Echzell |
| b) Nichtmitglieder haben folgende Papiere am Wasser mitzuführen: |
| I. Jahresfischereischein |
| II. Prüfungsnachweis der Fischerprüfung |
| III. Gastkarte des SC Echzell |
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| § 2 Fischerei- und Umweltschutz |
| 2. Fischereiaufsicht |
| Den vom Club beauftragten Fischereiaufsehern sind die unter 1. aufgeführten Ausweise auf Verlangen vorzuzeigen, ebenso der erzielte Fang. Ihren Aufforderungen ist unbedingt Folge zu leisten. |
| 3. Fischfrevel |
| a) Als Fischfrevel gilt jede Handlung, die den Satzungen, der Gewässerordnung oder den Clubbeschlüssen des SC Echzell widerspricht. |
| b) Die Mitglieder sind verpflichtet, auf Fischfrevler zu achten und haben möglichst unter Zuhilfenahme der Fischereiaufseher oder Organe der Polizei zur strafrechtlichen Verfolgung des Täters beizutragen. |
| c) Nicht waidgerechtes Verhalten, Verstöße gegen die Clubvorschriften oder dieser Gewässerordnung sind dem Vereinsvorstand baldigst und möglichst schriftlich zur Kenntnis zu bringen. |
| 4. Gewässerverunreinigungen, Uferbetretung |
| a) Größte Schonung der Ufergrundstücke ist selbstverständliches Gebot. Es ist darauf zu achten, daß Ufer und Wasser nicht verunreinigt werden. Der Angelplatz ist in sauberem Zustand zu verlassen. |
| b) Das Befahren der Uferzone mit Fahrzeugen aller Art ist verboten. Für den durch die Uferbetretung über das zulässige Maß hinaus entstandenen Schaden haftet der Verursacher selbst. |
| 5. Baumschutz |
| Jegliches Eigenmächtige Beschneiden der Bäume und Sträucher ist untersagt. Es ist Pflicht eines jeden Sportkameraden, auf Frevler zu achten und diese auf Ihre unrechtmäßige Handlung hinzuweisen. |
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| § 3 Der Fang |
| 6. Allgemeines |
| a) Es darf mit nicht mehr als zwei Angeln gefischt werden, hiervon jedoch nur eine auf Raubfisch. Es ist verboten, die Angeln unbeaufsichtigt im Wasser liegen zu lassen. Unbeaufsichtigt im Wasser liegendes Gerät ist durch Fischereiaufseher oder sonstige mit der Aufsicht beauftragte Sportkameraden sicherzustellen. |
| b) Der Abstand des Angeln darf nicht mehr als 5 m, jedoch der Abstand zu Fremdanglern sollte mindestens 3 m betragen. |
| c) Friedfischangeln dürfen nur miteinfachem Haken versehen werden. Das Auslegen von Legeangeln ist verboten. |
| d) Gefangene Fische sind mit dem Kescher zu landen und sogleich ohne Qualen und rohes Mißhandeln durch Betäubung und Abstechen zu töten. |
| e) Jeder gefangene Fisch mit Untermaß ist behutsamin das Wasser zurückzusetzen. |
| f) Das Fangen von Fischen über die Fangbeschränkung hinaus ist verboten. (siehe Beschränkung) |
| g) Über das Fischen mit Netzen und Reusen entscheidet der Clubvorstand. |
| h) Bei Clubfischen darf nur mit einer Handangel geangelt werden, das Spinnfischen ist hierbei verboten. |
| i) Das Spinnfischen am Teich in Bisses ist nur mit Zustimmung angelnder Kameraden gestattet. |
| 7. Mindestmaße und Schonzeiten |
| a) Die Mindestmaße werden gemessen von der Maulspitze bis Schwanzspitze. - Maße siehe jeweils gültige Landes-Fischerei-Verordnung (LFV) - |
| b) Schonzeiten (siehe LFV). |
| 8. Fangbuch |
| Die nicht zurückgesetzten Fische müssen nach Stückzahl und Gewicht in das Fangbuch eingetragen werden. |
| 9. Erlaubnisschein |
| Alle im Fangbuch eingetragenen Fische sind am Jahresende nach Gewässer und Fischart sortiert, in Stückzahl und Gewicht in den Erlaubnisschein zu übertragen. |
| 10. Fischverkäufe |
| Fischverkäufe, sowie Tausch gegen Sachwerte, sind verboten; sie sind eines Fischers unwürdig und ziehen die im § 12 aufgeführten Maßnahmen nach sich. |
| 11. Nachtangeln |
| Das Nachtangelnistvom 01.Februar bis zum 31. Dezember erlaubt. |
| 12. Maßnahmen bei Verstößen |
| Verstöße gegen die Gewässerordnung ziehen, abgesehen von der Strafverfolgung^durch die Gerichte, die in den Clubsatzungen vorgesehenenMaßnahmen nach sich. |
| 13. Sonderregelungen |
| Eventuelle Sonderregelungen sindvor Beginn des Fischens den Aushangkästen zu entnehmen. |
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